Mietvertrag kündigen?!

Begonnen von magdasch, 23. Januar 2011, 15:16:47

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magdasch

Hallo,
wenn ich dise Woche bis zum 31 Januar meinem Vermieter die Kündigung zu kommen lasse, wann ist die Kündigung dann aktiv??

Bei mi steht in Mietvertrag:
Das Recht zur ordentlichen Kündigung bei unbefristeten Mietvertrag richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen

Das heißt wohl 3 Monate ??? Ich muss dann ins das Kündigungschreiben reinschreiben ich kündige zum 30 April??
Stimmt das so??

THANKS

Strandflieder

Hallo!

Ja, gesetzlich sind es 3 Monate. Man kündigt eigentlich immer zum 1. oder 15. eines Monats. In deinem Fall zum 1.5.2011.

Du schreibst einfach: Hiermit kündige ich meine Wohnung fristgerecht zum 1.5.2011. MFG XXX

Liebe Grüße,
Strandflieder
Liebe Grüße, Strandflieder

ju.ra.

ich würde den vermieter direkt anrufen und fragen. oft ist es auch so das du sofort raus kannst wenn du einen nachmieter bringst der die wohnung gleich übernimmt.

wann willst du denn raus? gleich oder eh erst in 3 monaten??

Dropsknopf

pumpkin,

hihi jetzt beginnt die Wohnungssuche  ;D ;D

das hab ich gefunden bei Wiki

Grundsätzlich gilt: nur Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, können von einer Vertragspartei durch ordentliche Kündigung beendet werden. Keine ordentliche Kündigung kann also bei Zeitmietverträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung erfolgen. Eine vorzeitige Beendigung kommt hier grundsätzlich nur bei Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung (z. B. § 561 Abs.1 BGB) oder einer fristlosen Kündigung in Betracht, oder wenn die Vertragsparteien einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Die weitverbreitete Ansicht, der Mieter müsse dem Vermieter lediglich drei Nachmieter stellen, um vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag ausscheiden zu können, ist falsch; dies gilt nur bei einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag oder in einem Mietaufhebungsvertrag, weiterhin dann, wenn besondere Härtegründe des Mieters anzuerkennen sind. [1]

Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags schreibt das Gesetz bestimmte Formen und Fristen vor: Die Kündigung muss insbesondere schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sowie unmissverständlich als Kündigung deklariert sein. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, muss eine Kündigung von allen bzw. an alle ausgesprochen werden. Vermieter und Mieter können weiterhin nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, eine kürzere Frist kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Kündigt dagegen der Vermieter, so richtet sich die Frist nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bis zu fünf Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters drei Monate, nach mehr als fünfjähriger Dauer sechs Monate und nach acht Jahren Dauer neun Monate. Andere Kündigungsfristen wie kürzere Fristen für den Mieter oder längere für den Vermieter können jedoch vereinbart werden oder sich gegebenenfalls bei Altmietverträgen ergeben, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden.


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