Ab wann den Chef informieren wenn noch in Elternzeit?

Begonnen von hectorundhilde, 25. September 2013, 20:03:20

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hectorundhilde

Huhu,

bin ein bisschen unentschlossen. Ich bin jetzt im 3. Jahr Elternzeit, ich denke, das eh keiner dort mit meiner Rückkehr rechnet.
Mein Mutterschutz würde eh haargenau 3 Tage vor dem Ende der Elternzeit beginnen ;D

Wann würdet ihr den Arbeitgeber über die SS informieren? Bzw. wann muss ich rechtlich?

Liebe Grüße und Danke schonmal :-*


someandany

#1
Mach's, wenn Du aus der "kritischen Zeit" raus bist. Du hast im Muschu trotz Elternzeit Anspruch auf Lohn, soweit ich das richtig in Erinnerung habe ;)

Edit:

Was ändert sich beim zweiten Kind in Sachen Mutterschaftsgeld?

Kommt das zweite Kind während der Elternzeit für das erste und die Mutter ist noch immer in ungekündigter Stellung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen erneut ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet. Das ändert sich, wenn ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so fällt, dass er nach der Elternzeit liegt, oder der Mutterschutz nahtlos an die Elternzeit anschließt: Dann muss er erneut zum Mutterschaftsgeld zuzahlen - und zwar von dem Tag an, an dem die Elternzeit beendet ist.
Quelle: familienkasse-info.de

Hexenmama

Also, ICH an deiner Stelle würde in diesem Fall auf jeden Fall schonmal die Elternzeit verkürzen, denn:

ZitatWas ändert sich beim zweiten Kind in Sachen Mutterschaftsgeld?

Kommt das zweite Kind während der Elternzeit für das erste und die Mutter ist noch immer in ungekündigter Stellung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen erneut ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet. Das ändert sich, wenn ein Teil der neuen Mutterschutzfrist so fällt, dass er nach der Elternzeit liegt, oder der Mutterschutz nahtlos an die Elternzeit anschließt: Dann muss er erneut zum Mutterschaftsgeld zuzahlen - und zwar von dem Tag an, an dem die Elternzeit beendet ist.

Quelle: familienkasse-info.de

UND

Zitat
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft

Bei einer erneuten Schwangerschaft ist die Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschaftsfristen jetzt möglich. Endet die Elternzeit, entsteht auch ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Das bisherige Verbot der Beendigung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs aufgehoben. Seit 18.9.2012 ist die Neufassung des § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft.

Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Kommt es zu einer Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft, entsteht auch ein (erneuter) Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.

Quelle: haufe.de


PS: Ich warte noch geduldig auf deine PN ;)

someandany



hectorundhilde

@Hexenmama:Ahhhhhh s-banghead Hol die Bratpfanne raus, du darfst mich verhauen :-[

Okay, also würde mir jetzt selbst bei nicht ELternzeitverkürzung das Mutterschaftsgeld von der KK zustehen, oder wie!?
Ich habe nämlich auch schon überlegt zu kündigen, weil die mir NUR Steine in den Weg gelegt haben. Ich kann mir auch nicht vorstellen, das sie bei einer Elternzeitverkürzung mitmachen würden.

Ich bin da echt zu blöd zu :-[


Hexenmama

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Mephistophelessa

Zitat von: hectorundhilde am 25. September 2013, 20:13:08
Ich kann mir auch nicht vorstellen, das sie bei einer Elternzeitverkürzung mitmachen würden.


Da ist egal, was der AG will, Du hast das Recht zu verkürzen. Und warum kündigen in der Situation. Bleib doch im AV für die weitere Elternzeit. Jetzt kündigen wäre ein böser Fehler.  ;)
LG Mephistophelessa

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hectorundhilde

@Kitiara: Da hast du wohl recht, ich bin irgendwie davon ausgegangen, das ich eh keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe.

An wen würde ich mich denn da am besten für Infos in meinem konkreten Fall wenden? Krankenkasse?
Auf jeden Fall werde ich dann wohl vorsorglich mit unserem Anwalt reden.

Die haben ja auch versucht mir die Elternzeitverlängerung von 2 auf 3 Jahre zu verweigern. Obwohl sie wussten, das ich da ein Recht drauf habe.