Mutterschutz bei Schülerinnen

Begonnen von Kathikatze, 03. März 2011, 21:09:21

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Kathikatze

Weiß jemand was genaues zu dem Thema?
Ich habe in der Schule widersprüchliche Aussagen erhalten, und auch im Netz finde ich völlig verschiedenes und teilweise veraltetes.
Also, worum es mir geht:Ich besuche das Abendgymnasium.
Ich entbinde im September, im Oktober sind Vorabi-Klausuren und ab November dann Abi.

Bis jetzt war es an meiner Schule so, dass es immer zum Besten der Schülerin gehandhabt wurde. Wer also beurlaubt werden wollte, für den wurde die MuSchu-Frist akzeptiert - d.h. Fehlzeiten entschuldigt. Wer weitermachen wollte, durfte das auch.

Jetzt darf ich angeblich nicht an den Prüfungen teilnehmen, solange ich im MuSchu bin. Ich kann mir das aber absolut nicht vorstellen, denn eigentlich gilt das Gesetz doch nur für Arbeitnehmerinnen/Angestellte usw.
Selbständige dürfen machen, was sie wollen, Beamte müssen auch arbeiten....
 


 

feuerwehrengel

soweit ich weiss MUSS der muschutz nach entbindung eingehalten werden. der ist für ALLE egal ob schüler, arbeitnehmer oder beamte. das ist gesetzlich geregelt (und auch gut so ;))




und *** ganz tief in unserem Herzen

Znyhv

Hatte erst vor kurzem nen Gespräch über Mutterschutz und den Wochen davor bzw. danch. Meine Info war:
Die Wochen davor können genommen werden, nur die Wochen danach müssen auf jeden Fall eingehalten werden.
Wenn man das Gesetz dann liest, kann man das auch daraus lesen.

1. 6 Wochen vor der Geburt

Zitat§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.


2. Für die 8 Wochen nach der Geburt

Zitat§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

wutzl

Die Frage ist doch, ob Du als Schülerin "beschäftigt" im klassischen Sinne bist. Ich habe ja als Studentin zwei Kinder bekommen, allerdings schon vor 13 und 11 Jahren. Auch "damals"  :) gab es aber das MutterschutzGesetz. MIch hat keiner nach Mutterschutz gefragt. Im Gegenteil, ich war vor der ersten Geburt im Praktikum bis zum 9. Monat und habe mich dann mal krankschreiben lassen weils nicht mehr ging. Ich habe auch kurz nach der Geburt des zweiten meine Diplomarbeit geschrieben - ist natürlich nicht wir Prüfung aber im Studium hat sich wirklich keiner dafür interessiert.

Frag doch mal in einer Schwangerschaftsberatung. Die haben sicherlich öfter Schülerinnen, wenn auch meist jüngere, aber das ist vom Status her ja egal.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass Du die Prüfungen nicht schreiben darfst. Du hättest wahrscheinlich das Recht sie zu verschieben wenn Du das möchtest ... (man weiß ja nie wie die Situation dann ist)

Kathikatze

Ja, eben, denn das Gesetzt ist ja ein Schutzgesetz für Arbeitnehmerinnen.

Ich hab jetzt mal eine mail ans zuständige Ministerium geschickt, mal gucken, was die schreiben. Ich stell´s dann gerne hier ein.

@feuerwehrengel zu meinen Gründen - für mich wäre es nämlich absolut nicht "gut so" !
Zitat von: Kathikatze am 03. März 2011, 21:23:24
Ich will gerne. Ich hab wirklich nur noch die paar Wochen von Anfang September bis Anfang Dezember, dann hab ich´s geschafft. Wenn ich ein Schul-Jahr pausiere , dann mache ich im Herbst 2012 Abi. und mein Studienfach fängt auch nur zumWS an, dann käme ich mitten in die doppelten Jahrgänge, weil dann die ersten Abiturienten nach 12 Jahren fertig sind, aber auch noch ein kompletter Jahrgang nach 13. Und dann werden die Studienplätze echt knapp - zumal ich ja hier in Aachen studieren muss, wegen der Betreuung/Grundschule/Arbeit meines Mannes, und hier ist jetzt eine Elite-Uni, die sowieso heiß begehrt ist.
Ich hab schon noch einen Plan B, man weiß ja nie, was für ein Kind man bekommt. Wenn ich die Vorabi-Klausuren noch schaffe - und die können auch schlecht ausfallen, das ist mir egal, dann könnte ich im Mai die zentrale Prüfung mit den normalen Tagesschülern machen.

Aber die Vorabi-Klausuren würde ich wenigstens gerne versuchen.
 


 

feuerwehrengel

@kathikatze: das "gut so" war auf die gesetzliche regelung im allgemeinen bezogen ;)




und *** ganz tief in unserem Herzen