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Als werdende Mutter hat man Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen von verschiedenen Institutionen.

Geld w�hrend und nach der SchwangerschaftDas Mutterschaftsgeld bekommen sie von der gesetzlichen Krankenkasse (wenn sie gesetzlich Krankenversichert sind oder in einem Arbeitsverhältnis stehen).

Das Mutterschaftsgeld wird während der "Mutterschutzfristen" (6 Wochen vor -und 8 Wochen nach der Geburt) ausgezahlt. Falls Sie für diese Zeit Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten erlischt der Anspruch.

Für Privat -oder Nichtversicherte gibt es höchstens 13,- Euro pro Tag Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.


Folgende Leistungen stehen Ihnen nach der Geburt ihres Kindes zu:

Das Elterngeld gilt für Geburten ab dem 1. Januar 2007:

  • Für Normal- und Gutverdiener beträgt die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des zuvor bezogenen, wegfallenden Nettoeinkommens abzüglich der Werbungskostenpauschale.
  • Für Besserverdienende gilt eine Bemessungsgrenze von 2700 Euro, das heißt es werden maximal 1800 Euro Elterngeld pro Monat gezahlt.
  • Für Geringverdiener ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte auf maximal 100 Prozent.
  • Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Monaten vor der Geburt. Grundlage bildet das Einkommen ohne Zuschläge, Bonuszahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc.
    Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein.

Eine ausführliche Information rund um das Elterngeld findet sich bei erziehung-online.de



Das Kindergeld:

Immer wieder mal angehoben ist das Kindergeld aktuell folgendermaßen gegliedert:

Es beläuft sich ab 2016:
190,- Euro für das erste und zweite Kind.
196,- Euro für das dritte Kind sowie
221,- für jedes weitere Kind.

Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes ausgezahlt.

Befindet sich das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einer Ausbildung wird das Kindergeld bis max. zum 25. Lebensjahr weitergezahlt.

Bis 2012 entfiel der Anspruch auf Kindergeld - hätte das Kind über 8130,- Euro pro Jahr verdient. Seitdem hat das Einkommen des Kindes während der Ausbildung keine Auswirkung mehr auf die Weiterzahlung des Kindergeldes.
Allerdings wird das Kindergeld nur noch während der ersten Berufsausbildung gezahlt. Somit wird z.B. während eines Master-Studienganges (nach abgeschlossenem Bachelor-Studium) kein Kindergeld mehr bewilligt.
Auch sorgt eine Erwerbstätigkein von mehr als 20 Stunden für eine Einstellung der Auszahlung des Kindergeldes, da hier kein ausreichender Wille zum Studieren gesehen würde.

Das Kindergeld geht grundsätzlich mit dem sog. "Kinderfreibetrag" einher.
Das Kindergeld wird monatlich vom Staat gezahlt und landet bei den Eltern zu weiteren Verwendung.
Am Ende des Jahres wird vom Finanzamt geprüft ob das ausgezahlte Kindergeld berechnet wird oder ob der Kinderfreibetrag auf die Einkommenssteuer angewandt wird.
Der Kinderfreibetrag beträgt immerhin pro Kind  7152,- Euro (ab 2016 sogar 7248,- Euro).
Ist das Einkommen also sehr hoch und die Einkommenssteuer damit ebenso, so ist am Ende des Jahres die Anrechnung des Kinderfreibetrages immer die bessere Alternative.
Bei geringen Einkommen ist das Kindergeld hingegen die lohnendere Variante.


Bis zum Ende des dritten Lebensjahres Ihres Kindes haben Arbeitnehmer die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen. Diese muß lediglich 6 Wochen im Voraus bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Während der Elternzeit besteht ein unumstößlicher Kündigungsschutz.

Detailliertere Infos rund um die Elternzeit finden sich bei unserem Partner-Portal

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