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Mutterschafts-SchutzIn Deutschland gibt es dankenswerter Weise das sog. Mutterschutzgesetz. Ziel und Zweck des selben ist es werdende Mütter in ihrem Beschäftigungsverhältnis rechtlich gegenüber dem Arbeitsgeber zu stärken und Fristen und Zeiten festzulegen die für alle Arbeitgeber rechtlich bindend sind.
So ist es allgemein verbindlich (OHNE JEDE AUSNAHME) dass eine Schwangere 6 Wochen vor der Entbindung von der Arbeit freigestellt wird um zum Ende der Schwangerschaft keine unnötigen Stressfaktoren zuzulassen. Diese 6 Wochen sind das MINIMUM. Je nach Arbeitsplatz und Schwangerschaft (bzw. Stellungnahme des behandelnden Arztes/Ärztin) können diese Zeiten auch schon früher beginnen. Wann Ihre eigene Mutterschutz-Zeit beginnt kalkuliert übrigens auch unser "Schwangerschafts-Rechner" für Sie. Manche Arbeitsverhältnisse sind während einer Schwangerschaft laut Gesetzgeber insgesamt Tabu. So sind Fließbandarbeiten oder Nachtschichten zum Schutz der Schwangeren genauso untersagt wie Sonntagsarbeit oder viele Überstunden.
Die Mutterschutz-Zeit währt noch mindestens bis zu 8 Wochen nach der Geburt. Wer also nicht rechtzeitig die Elternzeit beantragt hat, könnte dann schon wieder zur Arbeit heran gezogen werden. Lediglich bei Zwillingen oder gar noch mehr Nachwuchs wird die Schutzfrist auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt verlängert.

Das sog. Mutterschaftsgeld, welches in diesen 3 ½ Monaten gezahlt wird, kommt übrigens nicht nur vom Arbeitgeber alleine, sondern es ist ein Mix aus einem Grundbetrag von 13,- Euro pro Tag, welchen die Krankenkasse auszahlt, sowie dem fehlenden Netto-Restbetrag welcher vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Somit entsteht der Mutter kein Ausfall des Gehalts und der Arbeitgeber bekommt immerhin einen kleinen Zuschuss durch die Krankenkasse während des Ausfalls seiner Arbeitskraft.

Der sog. Mutterschaftslohn (im Prinzip ähnlich wie das Mutterschaftsgeld) tritt nur dann in Kraft wenn die Schwangere z.B. bisher eine für werdende Mütter unzumutbare Arbeit geleistet hat (siehe oben) und vom Arbeitgeber nicht anderweitig eingesetzt werden kann und somit schon vorzeitig bei Ihrer Arbeit ausfällt.




Mutterschutz-ZeitAlle weiteren arbeitsrechtlichen Dinge (wie z.B. Urlaubstage) bestehen auch während der Mutterschutz-Zeit. Es ist also illegitim die Urlaubstage für diese Monate zu kürzen. Der komplette Anspruch auf die freie Zeit bleibt auch während der Schutz-Frist bestehen.

 

Als letzte Maßnahme zum Schutze der werdenden Mama ist das Kündigungsverbot fest im Mutterschutz-Gesetz verankert. Sprich – während einer Schwangerschaft darf einer Frau niemals gekündigt werden. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmeregelungen. Geht es einer Firma betriebswirtschaftlich nachweislich schlecht, können also auch in einer Schwangerschaft Kündigungen ausgesprochen werden. Meist werden solche Ausnahmen aber wirklich nur in Extremsituationen beantragt.

 

Auch wenn es sich bei diesen Regeln um sehr sinnvolle und Maßnahmen handelt, stellt sich aus europäischer Sicht der Dinge keine komplette Begeisterung ein.

So wurde z.B. von der EU den Mitgliedstaaten empfohlen den Mutterschaftsurlaub von 14 auf 18 Wochen zu verlängern. Leider haben sich bei dieser Empfehlung einige Mitgliedstaaten gesträubt, sodass es hier nicht zu einer rechtsverbindlichen Grundlage kam. Ein Mitglied das sich sehr deutlich dagegen aussprach war übrigens Deutschland…
Auch im Direktvergleich mit unseren Nachbarn stehen wir nicht allzu gut da. Die Schweizer und Österreicher bieten ihren Arbeitnehmerinnen einen geringfügig besseren (weil längeren) Mutterschutz als es die Kollegen aus Deutschland machen.
Kurz gesagt – ein gutes Gesetz für mehr Sicherheit von Schwangeren – aber noch lange kein Grund sich darauf auszuruhen oder gar auf die Schulter zu klopfen.

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